Freunde der Stadtbücherei Haltern am See e.V.

Satzung des Vereins

„Freunde der Stadtbücherei Haltern am See e.V.“

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Stadtbücherei Haltern am See e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Haltern am See.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein hat den Zweck, die Stadtbücherei Haltern am See in all ihren Belangen zu fördern und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein ihrer kulturellen Bedeutung zu stärken.

(2) Der Zweck soll vorzugsweise erreicht werden durch

2.1) Unterstützung der Stadtbücherei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

2.2) Sammlung von Spenden

2.3) Ideelle und finanzielle Unterstützung der Stadtbücherei bei Vorträgen, Kolloquien, Publikationen und Ausstellungen sowie durch eigene Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

(3) Der Verein leistet gemäß dieser Zweckbestimmung einen wesentlichen Beitrag zur allgemeinen Volksbildung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Antrag um Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitgliedschaften begründet werden. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht. Sie haben dieselben Rechte wie Mitglieder.

(3) Die Mitglieder werden zu allen öffentlichen Veranstaltungen und Ausstellungseröffnungen eingeladen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

4.1) durch Austritt, der mit einmonatiger Frist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss;

4.2) durch Ausschluss wegen vereinschädigenden Verhaltens oder wiederholten Verzugs der Beitragszahlung;

4.3) durch Tod oder natürlichen Erlöschen der juristischen Person.

(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein entsteht kein Anspruch auf Erstattung von eingezahlten Mitgliedsbeiträgen.  

§ 4

Mitgliedsbeiträge, Spenden

(1) Jedes natürliche Mitglied verpflichtet sich zu einem Mindestbeitrag, juristische Personen zahlen eine Mindestzuwendung. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiträge und Zuwendungen sind jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig.

(2) Mitglieder, die einmalig mindestens 1.000 € oder jährlich 500 € spenden, erhalten eine besondere Urkunde; die damit erworbenen oder restaurierten Bestände werden auf Wunsch mit einem entsprechenden Exlibris mit Benennung des Spenders versehen.

§ 5

Organe und Gremien des Vereins

Organe des Vereins sind

§ 6

Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden oder seines Vertreters einzuberufen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder, der schriftlich an den Vorstand zu richten ist, nach demselben Verfahren einberufen werden.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt es insbesondere:

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

(5) Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden und in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen, mindestens eine einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, auf sich vereinigt.

(7) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Redaktionelle Änderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten, können vom Vorstand vorgenommen werden. Die Mitglieder werden hierüber schriftlich informiert.

(8) Der gewählte Schriftführer hat den Ablauf der Versammlung, die Tagesordnung, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.  

§ 7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren unter gleichzeitiger Zuordnung der jeweiligen Funktionen gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist eine Ergänzung durch Zuwahl seitens des Vorstandes zulässig. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(6) Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt. Einer von diesen ist der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.

(7) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Abwesenheit sein Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(8) Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. § 6 (8) findet sinngemäß Anwendung.

(9) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er ist verantwortlich für die Erledigung aller Verwaltungsaufgaben.

§ 8

Zusammenarbeit mit der Stadtbücherei

Der Verein arbeitet in allen Fragen, die den Zweck seiner Arbeit nach § 2 betreffen, mit der Stadtbücherei eng und vertrauensvoll zusammen.

§ 9

Auflösung des Vereins und Liquidation seines Vermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen und mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich angekündigten außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, kann innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der Anwesenden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Haltern am See für Zwecke der Stadtbücherei, die sie unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. Februar 2006 beschlossen.

Unterschriften

| Freunde der Stadtbücherei Haltern am See e.V.